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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren
Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich
Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen.

§1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des
Verkäufers einschl. Beratungsleistungen, Auskünften usw., auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Im übrigen
gelten für alle Lieferverträge die Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
Übernehmen der Verkäufer oder von ihm Beauftragte auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage der gelieferten
Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente, so ist Vertragsgrundlage die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und
zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen
Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C, z.B. DIN 18332 "Fliesen- und Plattenarbeiten", DIN 18338 bei
"Fassaden-, Dachdeckungs- und Isolierarbeiten", DIN 18355 bei "Bauelementearbeiten", DIN 18365 bei "Bodenbelagsarbeiten".
Die VOB Teil B, und die den betreffenden Bauleistungen entsprechenden DIN-Normen der VOB Teil C, stehen dem Auftraggeber
während der Geschäftszeiten jederzeit zur Einsicht zur Verfügung.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebote und Preise
Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagt.
Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung, sie
gelten unter der Voraussetzung gleichbleibender Kosten gemäß § 2, Abs. 6.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben
Eigentum des Verkäufers.
Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und
bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes. Der Käufer legt die Fracht vor, die bei Rechnungsstellung in Abzug gebracht wird.
Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten
zugrunde; Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Nebenkosten wir Kanal- und Ladestraßengebühren,
Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Hoch- und Kleinwasserzuschläge, Anschluß- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel
usw. sowie während der Dauer des Vertrags eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter u.
ä.) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.
Lieferungen und Abholungen unter DM 200,- Warenwert erfolgen ausschließlich gegen Barzahlung. Bei einer Abweichung
hiervon gilt ein angemessener Mindermengenzuschlag als vereinbart.

§ 3 Erfüllungsort und Versand
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt
an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten.
Versicherungen werden, soweit sie von den Lieferwerken nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und
Kosten des Käufers abgeschlossen.

§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagt.
Die Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und
Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an
Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit
der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch hoheitliche Maßnahmen hervorgerufene Hindernisse, welche die
Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der
Lieferpflicht.
Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Abnahme
Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und
verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren
Anfuhrstraße. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind die entstehenden Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Verläßt das
Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter
Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige
Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.
Die Rücknahme gelieferter Waren ist ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall Rücklieferungen ausdrücklich schriftlich vereinbart
sind, werden nur 85 % des Warenwertes gutgeschrieben.

§ 6 Zahlung
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung von mindestens 30 % zu leisten.
Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Zielverkauf bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sie wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet.
Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, daß auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für die
Fälligkeit der Rechnungen ist der Tag der Lieferung maßgebend, der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont-,
Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein
Kaufmann ist, ab Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei
Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne
Schadenersatzpflicht.
Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind
alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Boni als verfallen, so daß der
Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzugeben und
Bezahlung der Wechselsumme zu verlangen.
Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und
Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so
kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Verkäufer kann bei nicht vertragsmäßiger Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachungen eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der
laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur in soweit zulässig, als diese vom Verkäufer
anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen
und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des
Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach
Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er
schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Unsere Geschäftsbedingungen
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz
2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich
auch auf die Saldoforderung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer
schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor
dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, da? Die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle
erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5
Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind
dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des Gewerblichen Güternah- und
-fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer
wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter
Ausschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von Eigenschaften im
Sinne von § 459 Abs. 2 BGB bedarf stets der ausdrücklichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch
den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
Technische Bedingungen und Gewährleistungsbedingungen der Hersteller gehen diesen Lieferungsbedingungen vor; sie stehen
dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung. Der Verkäufer haftet demnach für Sachmängel de gelieferten Normzementes unter
den Voraussetzungen und in dem Umfang, wie es sich aus den Technischen Gewährleistungsbedingungen für Normzemente
des Vereins Deutscher Zementwerke e. V., Düsseldorf, in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Weitergehende Ansprüche
einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen.
Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer im vollen Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine
eigene Verbindlichkeit der Verkäufer nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die jeweiligen
Hersteller Ersatz leisten.
Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte
Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Sortierung, Farbabweichung, Craqueleé-Bildung, Berechnungsgrundlage
I. Sortierung: Handelsware, die hinsichtlich Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Ordnungsmäßigkeit allen normalen
Anforderungen entspricht. Kleine Mängel, geringe Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit sie
bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.
Unsere Geschäftsbedingungen
II. Sortierung und M-Sortierung: Fliesen mit sofort erkennbaren Mängeln. Bei Lieferung wird keine Gewährleistung übernommen.
Abweichung in Form, Farbe und Stärke: Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung kann eine Gewähr, daß die
Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen, oder mit vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen, nicht
übernommen werden. Ebenso bleiben kleine Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen vorbehalten. Auftretende
Glasurrisse sind kein Grund zur Beanstandung. Bei Spezial- und Kunstglasuren können sich die Farbabweichungen und
Craqueleé-Bildungen innerhalb der Fliesen ergeben. Diese Eigenarten gehören zum Charakter dieser Glasuren und können nicht
beanstandet werden.
Die Werke haben glasierte Bodenfliesen und Mosaik in verschiedenen Beanspruchungsgruppen - leichte, mittlere, mittelstarke
und stärkere - eingeteilt. Der Käufer hat bei Bestellung jeweils die vorgesehene Beanspruchung anzugeben. Der Verkäufer
übernimmt hinsichtlich des Oberflächen-Verschleißwiderstands nur die von den Lieferwerken festgelegte Gewährleistung.
Bei Platten, Fliesen, Natursteinen werden die handelsüblichen Maßeinheiten zugrunde gelegt. Zur Berechnung kommen die von
den Lieferwerken angewandten handelsüblichen Stückzahlen je Einheit ( m², lfd., m, usw.).

§ 10 Naturstein, Marmor und Holz
Abweichungen in Farbe, Stärke und Bearbeitung sind kein Grund für Beanstandungen. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem
vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von ± 3 mm zu gewähren. Quarzstellen, Poren, Einsprengungen, fachgem.
Kittungen und offenen Stellen sind naturbedingt und deshalb kein Anlaß zu Beanstandungen. Bemusterungen können nur die
allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen. Jurakalksteine sind, wie alle Kalksteine, nicht wetterbeständig. Bei derartigen
Platten, die im Freien verlegt werden, wird keine Gewährleistung für Frostsicherheit übernommen.
Furnierabweichungen in Maserungen, Farbe und/oder Beizton sind wegen der industriellen Fertigung keine Reklamationsgründe.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der
Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Baden-Baden.
§ 12 Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Sollten einzelne Teiler der vorstehenden "AGB" durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieser "AGB" nicht berührt.
Unsere Geschäftsbedingungen

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 Ein Ansprechpartner von ATALA steht Ihnen gerne zur Verfügung.